Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB

§ 1 Geltungsbereich

  1. Den Angeboten sowie Lieferungen und Leistungen der PV-Service GmbH (kurz „Lieferant„) liegen stets die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz „Bedingungen“) in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung geltenden Fassung zugrunde wie diese im Internet unter https://pv-service-gmbh.com abgerufen werden können. Mit der Annahme unseres Angebots oder der Entgegennahme der Lieferung oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen und sind somit Vertragsbestandteil. Wenn der Lieferant den Besteller nicht über die Geltung von neuen Bedingungen schriftlich informiert, gelten die zum Vertragsbestandteil gewordenen Bedingungen auch für alle künftigen Verträge zwischen dem Lieferanten und dem Besteller, auch wenn diese nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
  2. Ein Schweigen des Lieferanten auf anderslautende Bestimmungen des Bestellers ist nicht als stillschweigende Zustimmung über die Einbeziehung von dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen  anzusehen; deren Geltung wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Jede Abweichung von den Bedingungen des Lieferanten gilt als Ablehnung des Lieferantenauftrags; eine dennoch – auch unter Vorbehalt – erfolgte Entgegennahme einer Lieferung und Leistung als Einverständnis mit den Bedingungen des Lieferanten.
  3. Jede Vertragsänderung, sowie jede Änderung, Ergänzung sowie den Vertrag betreffende Mitteilung ist schriftlich oder in Textform (per E-mail) zwischen dem Lieferanten und dem Besteller zu vereinbaren.

§ 2 Selbstbelieferungsvorbehalt, Angebot und Vertragsschluss

  1. Der Lieferant behält sich vor, bei nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch seine Zulieferer vom Vertrag zurückzutreten. Das Rücktrittsrecht gilt jedoch nur für den Fall, dass die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstands nicht vom Lieferanten zu vertreten ist und bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit dem Zulieferer des Lieferanten. In einem solchen Fall ist der Lieferant verpflichtet, den Bestellern über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich zu informieren und bereits erbrachte Gegenleistungen des Bestellers unverzüglich zu erstatten.
  2. Soweit der Besteller den Vertragsschluss unter den Vorbehalt einer Finanzierungszusage durch Dritte stellt, kann er sich auf diesen Vorbehalt nur berufen, soweit er auf das Verlangen des Lieferanten die Nicht-Einbringlichkeit einer entsprechenden Finanzierungszusage nachweist.
  3. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Kalkulationen, Gewichtsangaben oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies zuvor ausdrücklich schriftlich oder in Textform (per E-mail) vereinbart wurden.
  4. Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Kalkulationen, Gewichtsangaben sowie sonstige technische Daten stellen zugesicherte Eigenschaften oder Haltbarkeits- oder Beschaffenheitsgarantien dar, sofern diese Angaben nicht ausdrücklich schriftlich oder in Textform (per E-Mail) als solche bezeichnet und vereinbart wurden.
  5. Stellt sich im Verlauf der Errichtung der Photovoltaikanlage heraus, dass die vereinbarten Lieferungen und Leistungen verändert und der Situation angepasst werden müssen, und die Anpassungen nur zu unwesentlichen Änderungen der vereinbarten Leistung führen und für den Bestellern zumutbar sind, ist der Lieferant berechtigt, die Leistung anzupassen sofern die Anpassung sich im Rahmen einer Bandbreite von +/- 5% der vereinbarten Gegenleistung bewegt. Die Mehr- oder Minderleistungen sind entsprechend dem vertraglich vereinbarten Entgelt und den Einheitspreisen abzurechnen. Weitergehende Schadenersatzansprüche stehen dem Besteller nicht zu, es sei denn, den Lieferanten trifft Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder es liegt eine Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vor.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Maßgebend sind die im Angebot genannten Preise zzgl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit nichts anderes vereinbart ist. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen sind zwischen den Parteien schriftlich oder in Textform (per E-Mail) gesondert zu vereinbaren und zu berechnen.
  2. Der Lieferant behält sich das Recht vor, die vereinbarten Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten, wenn die Leistungen des Lieferanten erst später als vier Monate nach Vertragsschluss erbracht werden sollen. Der Lieferant wird die Voraussetzungen und den Umfang der von dem Lieferanten vorgeschlagenen Preisänderung auf Verlangen des Bestellers nachweisen.
  3. Die mögliche oder die geplante Zahlung einer Vergütung für den Strom aus Photovoltaikanlagen durch den Netzbetreiber ist kein Bestandteil des Vertrags und damit auch keine Fälligkeitsvoraussetzung für die Zahlung.

§ 4 Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung

Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes und eine Aufrechnung steht dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten, oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 5 Liefer- und Leistungszeit

  1. Liefertermine und -fristen sind nur verbindlich, wenn sie als solches schriftlich oder in Textform (per E-Mail) vereinbart sind. Ansonsten sind angegebene Termine oder Fristen stets unverbindlich.
  2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt – insbesondere Witterungsbedingungen – und/oder aufgrund von Ereignissen, die dem Lieferanten die Lieferungen nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – dazu gehören insbesondere behördliche Anordnungen, Aussperrung, Streik, Kriegsereignisse, Seuchen (Epidemien und Pandemien), Störungen in der Lieferkette usw., auch wenn sie bei den Zulieferern des Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – hat der Lieferant auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Lieferanten, die Lieferung und Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Auf die genannten Umstände kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er den Bestellern über den Eintritt der höheren Gewalt alsbald benachrichtigt.
  3. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, ist der Besteller nach angemessener Fristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles der Leistung vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Liefer- oder Leistungszeit oder wird der Lieferant von seiner Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Das betrifft insbesondere mögliche Ertragsausfälle infolge von Lieferschwierigkeiten bei den Modul- und Wechselrichterzulieferern des Lieferanten. Auf die genannten Umstände kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er den Besteller unverzüglich benachrichtigt.
  4. Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen, dass zu dem geplanten Lieferbeginn und während der gesamten Bau- und Gewährleistungszeit ausreichende Lagerkapazitäten für die Module u.a. Bauteile sowie eine ungehinderte Zufahrtsmöglichkeit zum jeweiligen Aufstellungsort der Photovoltaikanlage bestehen. Der Lieferant wird sich rechtzeitig vor Beginn der Errichtung der Photovoltaikanlage mit den Bestellern in Verbindung setzen und die erforderlichen Maßnahmen abstimmen, damit der Besteller die Zuwegung erstellen und für ausreichende Lagerkapazitäten sorgen kann.
  5. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtung des Lieferanten setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Verpflichtungen des Bestellers voraus. Der Lieferant ist zu Teillieferung und Teilleitungen jederzeit berechtigt, es sei denn, der Besteller hat hieran kein Interesse.

§ 6 Gefahrübergang

Sobald der Liefergegenstand an den Besteller übergeben ist, geht die Gefahr auf den Besteller über. Dem Besteller wird angeraten ab diesem Zeitpunkt für einen entsprechenden Versicherungsschutz zu sorgen und eine Allgefahrenversicherung abzuschließen. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf diesen über. Entstehende Kosten trägt der Besteller.

§ 7 Gewährleistung und Haftung

  1. Ist der Besteller Kaufmann i. S. d. Gesetzes, gelten für ihn die Bestimmungen der §§ 377 ff. HGB. Ist der Besteller Verbraucher, ist er verpflichtet, innerhalb von 5 (fünf) Bankarbeitstagen nach Übergabe der (Teil-)Leistung diese zu überprüfen und auf evtl. Abweichungen vom Auftragsvolumen und auf Mängel zu untersuchen. Beanstandungen offensichtlicher Fehler und Mängel müssen innerhalb der entsprechenden Frist vom Besteller schriftlich oder in Textform (per E-Mail) angezeigt werden. Die Absendung der Anzeige ist im Falle von Verbrauchern für die Einhaltung der Frist maßgebend. Nach Ablauf der Frist gilt die Leistung als abgenommen.
  2. Für den Fall, dass die Mängelrüge rechtzeitig und begründet erfolgt, ist der Anspruch des Bestellers, soweit es sich nicht um einen Verbraucher handelt, auf Nacherfüllung beschränkt, wobei der Lieferant nach seiner Wahl eine mangelfreie Sache als Ersatz liefern kann oder den Mangel am Ausstellungsort oder im Lieferwerk beseitigen kann. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller seine Gegenleistung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Voraussetzung für diese Ansprüche ist, dass ein Sachmangel im Zeitpunkt der Übergabe vorlag und dass dieser innerhalb der Verjährungsfrist schriftlich oder in Textform (per E-Mail) geltend gemacht wird. Im Fall einer Ersatzlieferung hat der Besteller dem Lieferanten den mangelhaften Liefergegenstand zurückzugeben.

Ansprüche des Bestellers auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn es handelt sich um einen Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 455c S. 2, 327 Abs. 5 und 327u BGB).

  1. Mängelbeseitigungsansprüche bestehen nicht, wenn ohne eine ausdrückliche schriftliche oder in Textform (per E-Mail) erklärte Zustimmung durch den Lieferanten Reparaturen, Abänderungen oder Wiederinstandsetzungen am Liefergegenstand durch den Besteller oder einem Dritten vorgenommen werden, Nachbesserungsarbeiten durch den Besteller oder Dritte erschwert werden, die Inbetriebnahme entgegen den Anweisungen des Lieferanten erfolgt oder ein Mangel auf unrichtige oder nachlässige Behandlung oder auf natürliche Abnutzung zurück zu führen ist.
  2. Bei gebrauchten Liefergegenständen gilt eine Gewährleistungsfrist von zwölf Monaten ab Anlieferung des Liefergegenstandes beim Besteller. Dies gilt dann nicht, wenn der Lieferant den Mangel arglistig verschwiegen hat.
  3. Auf Schadenersatz haftet der Lieferant – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldungshaftung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Bei einfacher Fahrlässigkeit hattet der Lieferant nur (a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder (b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung ein Vertragspartner regelmäßig vertrat bzw. vertrauen darf). In diesem Fall ist die Haftung des Lieferanten jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens bis zu einer Summe von EUR 250.000 beschränkt.

Die sich aus vorstehenden Absätzen ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden der Lieferant nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine ausdrückliche schriftliche oder in Textform (per E-Mail) vereinbarte Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.

  1. Neben der gesetzlich bestehenden Sachmängelhaftung übernimmt der Lieferant keine Garantie oder zugesicherte Eigenschaft, insbesondere nicht für Leistungsangaben von Photovoltaikanlagen. Mögliche Garantieansprüche sind ausschließlich an den Garantiegeber zu richten. Hierbei kann der Lieferant den Besteller auf dessen Wunsch unterstützen.
  2. Der Besteller hat dem Lieferanten für die Errichtung der Photovoltaikanlage und sonstiger Gewerke geeignete Bauwerke und Vorgewerke zur Verfügung zu stellen. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, eine statische Überprüfung der zur Verfügung gestellten Bauwerke/Vorgewerke vorzunehmen; dieses ist Verpflichtung des Bestellers. Eine Mängelhaftung/Gewährleistungsverpflichtung des Lieferanten ist diesbezüglich ebenfalls ausgeschlossen.
  3. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere wegen Mangelfolgeschäden, sind grundsätzlich ausgeschlossen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich der Lieferant das Eigentum an den verkauften Waren vor. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug des Bestellers, kann der Lieferant nach Rücktritt vom Vertrag die Ware zurücknehmen.
  2. Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferanten unverzüglich schriftlich oder in Textform (per E-Mail) zu benachrichtigen, damit der Lieferant Klage gem. § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferanten die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Besteller für den dem Lieferanten entstandenen Ausfall.
  3. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand in seinem üblichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt dem Lieferanten jedoch bereits jetzt alle seine Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschl. MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferanten, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
    Der Lieferant verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt hat oder eine Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann der Lieferant verlangen, dass der Besteller dem Lieferanten die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritte) die Abtretung mitteilt. Vorstehende Regelungen gelten bei Verkauf nach Verarbeitung oder Vermischung entsprechend.
  4. Wird die vom Lieferanten gelieferte Ware mit anderen ihm nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Bruttowarenwerte der verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt Abs. 3 entsprechend.
  5. Wird der Liefergegenstand mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Bruttowarenwerte aller Gegenstände zum Zeitpunkt der Vermischung. Ist nach Vermischung die Sache des Bestellers Hauptsache, so überträgt der Besteller mit der Vermischung anteilmäßig sein Miteigentum. Für die nach Vermischung entstandenen Sachen gilt Abs. 5 entsprechend.
  6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Besteller auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Lieferanten ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Ist der Besteller Eigentümer des Grundstücks oder steht ihm aus anderen Rechtsgründen ein Anspruch auf den Mietzins aus diesem Grundstück zu, so tritt er auch diesen Mietzins an den Lieferanten ab. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Lieferanten in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht.
  7. Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht oder der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks ganz oder teilweise in Verzug, liegt eine Überschuldung oder Zahlungseinstellung vor oder ist ein Vergleichs- oder Insolvenzantrag gestellt, so ist der Lieferant berechtigt, sämtliche noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände sofort an sich zu nehmen; ebenfalls kann er die weiteren Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sofort geltend machen; dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers. Der Besteller gewährt dem Lieferanten oder dessen Beauftragten während der Geschäftsstunden Zutritt zu seinen sämtlichen Geschäftsräumen. Das Verlangen der Herausgabe oder die Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Der Lieferant ist berechtigt, die unter Vorbehalt gelieferte Ware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus dem Erlös zu befriedigen.
  8. Übersteigt der Wert der Sicherung die Ansprüche des Lieferanten gegen die Besteller aus der laufenden Geschäftsverbindung insgesamt um mehr als 15%, so ist der Lieferant auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner Wahl freizugeben.

§ 9 Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand, Unwirksamkeit

  1. Für diese und die gesamte zukünftigen Rechtsbeziehungen zwischen den Bestellern und dem Lieferanten gilt ausschließlich des deutschen materiellen Rechts. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
  2. Soweit der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Kleve ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder anlässlich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten.
  3. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Verbraucher
Unternehmer

AGB für Verbraucher

Allgemeine Geschäftsbedingungen der PV-Service GmbH, Boxtelstraße 13, 46509 Xanten, (nachfolgend „Firma“ genannt) für Verbraucher (nachfolgend „Kunde“ genannt).

  1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Verbraucher. Der Kunde sichert zu, Verbraucher i.S.v. § 13 BGB zu sein. Verbraucher ist nach § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Soweit der Kunde Unternehmer ist, gelten für diesen ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Unternehmer.

1.2. Angebote, Leistungen und Lieferungen an Verbraucher erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie sind Bestandteil aller Verträge, die die Firma mit dem Kunden schließt.

1.3. Alle Vereinbarungen, die zwischen der Firma und dem Kunden getroffen werden, sind in der Auftragsbestätigung und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen schriftlich niedergelegt. Darüber hinaus bestehen keine Abreden.

  1. Vertragsschluss und Vertragsgegenstand

2.1. Die Angebote der Firma sind freibleibend und unverbindlich. Das gilt insbesondere auch für Angebote in Prospekten und Anzeigen, in Online-Medien und anderem Werbematerial. Technische Änderungen bleiben im Rahmen des technischen Fortschritts und des Zumutbaren vorbehalten. Nicht bindend und ggf. nicht mehr aktuell in diesem Sinne sind bloße Katalogangaben oder Angaben auf Internetseiten.

2.2. Die Angebote auf der Webseite der Firma stellen keine bindenden Vertragsangebote dar. Sie sind lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Kunden für das jeweilige Produkt.

2.3. Der Vertrag kommt erst mit dem Versenden einer Auftragsbestätigung zustande. Die Annahme der Bestellung durch die Firma erfolgt vorbehaltlich der technischen Durchführbarkeit des Projekts im Haus des Kunden.

2.4. Sollten die Parteien im Rahmen der Überprüfung der technischen Bedingungen beim Kunden feststellen, dass der Auftrag mangels technischer Voraussetzungen nicht zu den vereinbarten Bedingungen ausgeführt werden kann, steht beiden Parteien ein außerordentliches Rücktrittsrecht vom Vertrag zu. Hiervon unbeschadet ist das Widerrufsrecht des Kunden.

2.5. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und ordnungsgemäßen Selbstbelieferung. Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder der nur teilweisen Verfügbarkeit von Ware wird der Kunde unverzüglich informiert. Im Falle der Nichtverfügbarkeit wird eine etwaig geleistete Vorauszahlung unverzüglich erstattet.

2.6. Nach Auftragsbestätigung durch den Kunden gewünschte Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Parteien.

2.7. Ertrags- oder Wirtschaftlichkeitsprognosen sind keine Zusicherung eines zukünftigen Ertrages, sondern ein mathematisches Rechen-Modell ohne Berücksichtigung des konkreten Einzelfalls bzw. der Vor-Ort-Situation. Die Firma haftet nicht für die Richtigkeit der Ertrags- oder Wirtschaftlichkeitsprognosen, ebenso wenig für die Richtigkeit und Vollständigkeit der in den PV-Kalkulationen enthaltenen Angaben. Die Ertrags- oder Wirtschaftlichkeitsprognosen stellen ferner keine Geschäftsgrundlage für den Abschluss des Vertrages dar.

  1. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1. Die dem Kunden genannten Preise sind Bruttopreise in Euro. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder der Rechnung nichts anderes ergibt, werden Leistungen ausschließlich gegen Vorkasse erbracht.

3.2. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Folgen des Zahlungsverzugs.

3.3. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes lediglich insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

3.4. Die Firma ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf ältere Forderungen gegen den Kunden aus der mit der Firma bestehenden Geschäftsbeziehung anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, ist die Firma berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

  1. Versand

4.1. Die Wahl der Versand- und Verpackungsart steht der Firma frei.

4.2. Wird durch einen Umstand, den der Kunde zu vertreten hat, der Versand oder die Abnahme ohne Verschulden von der Firma verzögert oder unmöglich gemacht, geht die Gefahr mit Absendung der Mitteilung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Kunden über. Der Kunde haftet für die hierdurch entstehenden Schäden und Mehrkosten.

  1. Lieferfristen

5.1. Die Einhaltung schriftlich bestätigter „verbindlicher Liefertermine“ steht unter dem Vorbehalt der mangelfreien und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Zulieferer.

5.2. Der Beginn der angegebenen Lieferzeit setzt in jedem Fall die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden aus der gesamten Geschäftsbeziehung, sowie die Klärung aller technischen Fragen und Erfüllung aller bestehenden Mitwirkungspflichten voraus.

5.3. Wird die Firma trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt an der Erfüllung ihrer Verpflichtung durch höhere Gewalt, insbesondere durch den Eintritt unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Terrorakte, Beschlagnahme oder sonstige Maßnahmen der öffentlichen Gewalt, Streik, Aussperrung und andere Arbeitskonflikte, allgemeiner Mangel an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, Maschinenschaden, Maschinenbruch und sonstige Betriebsstörungen, Naturereignisse oder andere von der Firma nicht zu vertretende und nur mit unzumutbarem Aufwand zu beseitigende Umstände, auch wenn sie bei Lieferanten und Unterlieferanten eintreten, gehindert, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird die Firma in diesen Fällen die Lieferung und Leistung unmöglich, wird die Firma von ihren Leistungspflichten befreit und der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten. Die Firma informiert den Kunden über das Vorliegen von höherer Gewalt unverzüglich.

5.4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, kann die Firma, den ihr hierdurch entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

5.5. Die Firma haftet für Verzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von der Firma zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Ein Verschulden ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist der Firma zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von der Firma zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

 5.6. Die Firma haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von der Firma zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. Die Schadensersatzhaftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

  1. Statik, baurechtliche Zulässigkeit der Bebauung

Die Firma bestätigt die grundsätzliche technische Realisierbarkeit der Anlagenerrichtung. Der Kunde ist für die Tragfähigkeit des Daches sowie die Eignung des Gebäudes verantwortlich. Die Firma haftet nicht für Mängel und Schäden an Dach bzw. Gebäude, die durch eine fehlende Tragfähigkeit von Dach bzw. Gebäude entstehen. Sollte die Firma während der Projektierung oder Projektumsetzungen Mängel in der Standsicherheit feststellen, ist die Firma berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und dem Kunden etwaige bereits entstandene Aufwendungen in Rechnung zu stellen. Das Recht zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches bleibt unberührt. Die Einhaltung der baurechtlichen Anforderungen der einschlägigen Landesbauordnung wird ebenfalls vorausgesetzt. Die entsprechende Prüfung, die ggf. erforderliche Schaffung von entsprechenden Voraussetzungen und das Tragen dafür ggf. anfallender Kosten obliegt allein dem Kunden, wird von der Firma nicht übernommen und ist nicht Bestandteil dieses Vertrages.

  1. Einspeisevergütung, Netzanschlusskosten

Eventuelle Gebühren oder Netzanschlusskosten sowie sonstige Kosten, die der am gewünschten Installationsort zuständige Strom-/ bzw. Verteilnetzbetreiber (örtliche Stadtwerke o.ä.) im Zusammenhang mit dem Netzanschluss/Inbetriebnahme und/oder dem Betrieb der PV-Anlage oder für die Abrechnung von Einspeiseerlösen oder für sonstige Leistungen in Rechnung stellt, sind in dem Gesamtpreis nicht enthalten und vom Kunden selber zu tragen. Änderungen in der Einspeisevergütung haben keine Auswirkungen auf geschlossene Verträge.

  1. Mängelansprüche/ Haftung

8.1. Änderungen in der Ausführung der Leistungen sowie sonstige Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen, stellen keine Mängel dar.

8.2. Soweit nicht abweichend vereinbart und beauftragt, werden Empfehlungen sowie Mengen- und Maßaufnahmen grundsätzlich unverbindlich durch die Firma abgegeben.

8.3. Die Firma haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, Vertreter und Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich ist die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung, die Freiheit von Sach- und Rechtsmängeln, die die Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigten, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Produkts ermöglichen sollen.

8.4. Soweit die Firma gemäß 6.3. dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die die Firma bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Produkts sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Produkts typischerweise zu erwarten sind.

8.5. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der Firma für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 1.500.000 Euro je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

8.6. Die Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt hiervon unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder aufgrund der Übernahme einer Garantie.

8.7. Eine über die gesetzlichen Mangelbeseitigungsrechte hinausgehende Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder dafür, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält, übernimmt die Firma ausschließlich dann, wenn dieses schriftlich und besonders vereinbart wurde.

8.8. Leistungs- und Produktgarantien der Hersteller verwendeter Komponenten (wie z.B. PV-Module und Wechselrichter) werden, soweit keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden, ausschließlich durch die jeweiligen Hersteller gewährt. Nach Ablauf der Gewährleistungsfristen sind Ansprüche aus diesen Garantien direkt gegen den jeweiligen Hersteller zu richten.

8.9. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Die Firma haftet insbesondere nicht für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind, wie z. B. entgangener Gewinn und sonstige Vermögensschäden.

8.10. Soweit eine Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von der Firma.

8.11. Ergibt die Überprüfung der Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, sind die im Rahmen der Überprüfung und Leistungserbringung entstandenen Kosten durch den Kunden zu tragen.

8.12. Es gilt die gesetzliche Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche bei Firma-Produkten.

  1. Rücktrittsrechte

9.1.  Die Firma behält sich vor, bei nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch ihre Zulieferer vom Vertrag zurückzutreten. Das Rücktrittsrecht gilt nur für den Fall, dass die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstands nicht von der Firma zu vertreten ist und bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit dem Zulieferer der Firma. In einem solchen Fall ist die Firma verpflichtet, den Kunden über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich zu informieren und bereits erbrachte Gegenleistungen des Kunden unverzüglich zu erstatten.

9.2. Die Firma kann auch dann zurücktreten, wenn begründete Zweifel daran entstehen, dass der Kunde den Vertrag korrekt erfüllen wird. Dies gilt insbesondere, wenn der Kunde schuldhaft unrichtige oder unvollständige Angaben über Tatsachen in Bezug auf seine Kreditwürdigkeit macht. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Kunde seine finanziellen Verpflichtungen nicht vertragsgerecht erfüllen wird, kann die Firma die Lieferung verweigern und dem Kunden eine angemessene Frist setzen, entweder die gesamte verbleibende Kaufpreisforderung zu bezahlen oder hierfür Sicherheit zu leisten. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann der Rücktritt erklärt werden.

  1. Eigentum/ Eigentumsvorbehalt

10.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus dem Vertragsverhältnis das Eigentum von der Firma. Sofern sich der Kunde vertragswidrig verhält – insbesondere bei Zahlungsverzug – hat die Firma das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, nachdem zuvor eine angemessene Frist durch die Firma zur Leistung gesetzt wurde.

10.2. Nimmt die Firma die Vorbehaltsware zurück, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Kunde.

10.3. Es stellt ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag dar, wenn Vorbehaltsware durch die Firma gepfändet wird. Von der Firma zurückgenommene Vorbehaltsware darf durch die Firma verwertet werden. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die der Kunde schuldet, nachdem ein angemessener Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen wurde.

10.4. Der Kunde muss Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern.

10.5. Bei Pfändungen durch Dritte muss der Kunde darauf hinweisen, dass die Ware im Eigentum von der Firma steht und die Firma unverzüglich benachrichtigen, damit die Firma ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Firma die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Kunde für den der Firma entstandenen Ausfall.

  1. Gewerbliche Schutzrechte, Softwarenutzung

11.1. Die Firma bleibt Inhaberin aller Urheber- und Verwertungsrechte an denen dem Kunden im Rahmen der Auftragserfüllung überlassenen Plänen, Konstruktionszeichnungen, Präsentationen sowie sämtlichen Abbildungen, Zeichnungen, Aufzeichnungen, Bau und Schaltplänen und sonstigen Unterlagen, gleich ob in schriftlicher oder elektronischer Form, welche durch die Firma angefertigt wurden. Sie dürfen ohne Genehmigung durch die Firma Dritten nicht zugänglich gemacht, oder durch den Kunden verwertet werden. Auf Anforderung durch die Firma sind sie mit der Versicherung, dass keine Kopien angefertigt wurden, zurückzugeben. Der Kunde haftet für jegliche, diesen Bedingungen widersprechende Verwendung der sich in seinem Besitz befindlichen Informationen.

11.2. Bezüglich der im Lieferumfang enthaltenen Software sowie hierfür gelieferter Updates, Upgrades und Erweiterungen wird dem Kunden ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation in dem Umfang zu nutzen, wie dieses zur ordnungsgemäßen Bedienung der Firma-Produkte entsprechend den Bestimmungen des überlassenen Handbuchs und der Anleitungen erforderlich ist.

11.3. Das Nutzungsrecht gilt ausschließlich in Bezug auf den Liefergegenstand, mit welchem die Software ausgeliefert wird. Eine isolierte Nutzung der Software bzw. eine Nutzung in Verbindung mit anderen Geräten und Produkten ist dem Kunden nicht gestattet.

11.4. Eine weitergehende Nutzung, insbesondere auch die Veränderung, Bearbeitung, Vervielfältigung, Übersetzung der Software, sowie auch Umwandlung von Objektcode in Quellcode, ist dem Kunden nicht gestattet.

11.5. Die Nutzungsbeschränkung umfasst auch Zugriffe des Kunden auf Systemebene zum Zwecke der Änderung werkseitig eingestellter Parameter, Funktionen und Nutzungsbeschränkungen, soweit nicht aufgrund der getroffenen Vereinbarungen zugesicherte Eigenschaften der Firma-Produkte von diesen Beschränkungen betroffen sind.

  1. Datenschutz/ Einwilligung

12.1. Die Firma verwendet die von dem Kunden mitgeteilten personenbezogenen Daten (z.B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer) vertraulich und gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutzgrundverordnung, des Bundesdatenschutzgesetzes sowie des Telemediengesetzes.

12.2. Die für die Auftragsabwicklung notwendigen Daten werden gespeichert und im Rahmen der Auftragsdurchführung gegebenenfalls an Erfüllungsgehilfen weitergegeben. Soweit der Kunde eine Einwilligung hierfür erteilt hat, greifen die Firma oder ihre Erfüllungsgehilfen online auf das Firma-Produkt zu, um die vereinbarten Leistungen zu erbringen.

12.3. Soweit Daten an Dritte zur Erfüllung der vertragsgegenständlichen Leistungen nicht in anonymisierter Form weitergeleitet werden, hat die Firma mit diesen Unternehmen Vereinbarungen geschlossen, welche den Anforderungen des Gesetzes an eine Auftragsdatenverarbeitung entsprechen.

12.4. Der Kunde ist berechtigt, jederzeit Auskunft über den Stand seiner gespeicherten Daten zu verlangen.

12.5. Soweit der Kunde mit der Firma einen Garantie- oder Updatevertrag schließt, greift die Firma nach entsprechend erteilter Einwilligung durch den Kunden, im Rahmen der Leistungserbringung online auf das ausgelieferte Firma-Produkt zu. In dem Produkt generierte Daten werden dann zum Zweck der Leistungserbringung, einschließlich auch der Beseitigung von Störungen und in diesem Zusammenhang der Weiterentwicklung des Firma-Produkts, der Effizienzsteigerung der Firma-Produkte oder auch zum Einspielen von Softwareupdates ausgelesen, ausgewertet, bearbeitet und gespeichert.

12.6. Zum Zwecke des Benchmarkings werden u.U. aus dem Firma-Produkt ausgelesene Daten in anonymisierter Form an Dritte weitergegeben.

12.7. Der Kunde ist berechtigt, jederzeit gegenüber der Firma der Nutzung, Verarbeitung, Speicherung und Übermittlung seiner Daten zu widersprechen bzw. eine erteilte Einwilligung zu widerrufen, soweit die Verarbeitung von Daten nicht für die Erfüllung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlich ist.

12.8. Die Firma macht ausdrücklich darauf aufmerksam, dass der Kunde im Falle des Widerspruches des Online-Zugriffs auf das Produkt die dadurch entstehenden höheren Kosten für die zu erbringenden Updates zu tragen hat. Die für ein vor Ort durchgeführtes Update benötigte Arbeitszeit hat der Kunde zu den zum Zeitpunkt der Updatevornahme geltenden Vergütungssätzen von der Firma zu tragen. Arbeitszeit i.S. dieser Bestimmung ist auch die An- und Abfahrtszeit von Firma zum Ort der Updatedurchführung.

  1. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht

13.1. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der Firma.

13.2. Gerichtsstand ist der Sitz der beklagten Partei, für die Firma jedoch Rheinberg.

13.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

  1. Schlussbestimmungen

14.1. Soweit der Kunde Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf Dritte überträgt, hat er dieses gegenüber der Firma unverzüglich anzuzeigen. Etwaige Verzögerungen in der Leistungserbringung aufgrund nicht rechtzeitig erfolgter Mitteilung gehen zu Lasten des Kunden.

14.2.  Die Firma ist berechtigt, die zur Durchführung dieses Vertrags erforderlichen Leistungen durch geeignete und qualifizierte Dritte ausführen zu lassen, sofern diese über die notwendige fachliche Qualifikation und Kompetenz verfügen.

14.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. An die Stelle der unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren Regelung tritt eine solche, die dieser nach dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck am nächsten kommt. Dies gilt auch im Falle des Vorliegens einer Regelungslücke.

14.4. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.

Stand Februar 2023

AGB für Unternehmer

Allgemeine Geschäftsbedingungen (im Folgenden „Bedingungen“ genannt) der PV-Service GmbH, Boxtelstraße 13, 46509 Xanten (nachfolgend „Firma“ genannt) für Unternehmer (nachfolgend „Kunde“ genannt).

  1. Geltungsbereich

1.1. Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der Firma und dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.2. Sämtliche Angebote der Firma werden ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen abgegeben, sämtliche Verträge ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen geschlossen.

1.3. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennt die Firma nicht an, es sei denn, die Firma hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

1.4. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn die Firma in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden, die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.

1.5. Angebote der Firma aufgrund dieser Bedingungen richten sich ausschließlich an Unternehmer i.S.v. § 14 Abs. 1 BGB und gewerbliche Wiederverkäufer, nicht jedoch an Verbraucher. Unternehmer ist nach § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

  1. Vertragsschluss und Vertragsgegenstand

2.1. Angebote der Firma sind freibleibend und unverbindlich. Das gilt insbesondere auch für Angebote in Prospekten, Anzeigen und anderem Werbematerial. Technische Änderungen, sowie Änderungen in Form, Farbe, Material, Gewicht o.ä. bleiben im Rahmen des technischen Fortschritts und des Zumutbaren vorbehalten. Nicht bindend und ggf. nicht mehr aktuell in diesem Sinne sind bloße Katalogangaben oder Angaben auf Internetseiten.

2.2. Eine vom Kunden aufgegebene Bestellung, ob auf elektronischem Wege, in Textform oder schriftlich, ist ein bindendes Angebot auf Abschluss eines Vertrags gegenüber der Firma.

2.3. Die Firma ist berechtigt das in der Bestellung liegende Angebot innerhalb von zwei Wochen anzunehmen. Einer Annahme kommt die Rechnungsstellung innerhalb dieser Frist gleich.

2.4. Angebote der Firma auf Internetseiten stellen keine bindenden Vertragsangebote dar. Sie sind lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Kunden für das jeweilige Produkt gegenüber der Firma.

2.5. Die Annahme der Bestellung durch die Firma erfolgt vorbehaltlich der technischen Realisierbarkeit sowie der Selbstbelieferung durch die Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit von Produkten unverzüglich informiert. Etwaig bereits geleistete Vorauszahlungen werden durch die Firma erstattet.

2.6. Vertragsgegenstand sind die in der Auftragsbestätigung bezeichneten Produkte und Leistungen. Die Lieferung bestimmter Fabrikate verwendeter Komponenten zur Herstellung eines Produkts wird ausdrücklich nicht zugesichert. Die Auswahl der einzelnen Komponenten von Produkten obliegt ausschließlich der Firma.

2.7. Die Firma ist berechtigt, Teile oder den gesamten Auftrag auf Dritte zu übertragen, bzw. Dritte mit der Ausführung zu beauftragen. Einer Zustimmung des Kunden hierfür bedarf es nicht.

2.8. Ertrags- oder Wirtschaftlichkeitsprognosen sind keine Zusicherung eines zukünftigen Ertrages, sondern ein mathematisches Rechen-Modell ohne Berücksichtigung des konkreten Einzelfalls bzw. der Vor-Ort-Situation. Die Firma haftet nicht für die Richtigkeit der Ertrags- oder Wirtschaftlichkeitsprognosen, ebenso wenig für die Richtigkeit und Vollständigkeit der in den PV-Kalkulationen enthaltenen Angaben. Die Ertrags- oder Wirtschaftlichkeitsprognosen stellen ferner keine Geschäftsgrundlage für den Abschluss des Vertrages dar.

  1. Überlassene Unterlagen, Gewerbliche Schutzrechte

Die Firma bleibt Inhaberin aller Urheber- und Verwertungsrechte an den überlassenen Plänen, Konstruktionszeichnungen, Präsentationen sowie sämtlichen Abbildungen, Zeichnungen, Aufzeichnungen, Bau- und Schaltplänen und sonstigen Unterlagen, gleich ob in schriftlicher oder elektronischer Form, welche durch die Firma angefertigt wurden. Sie dürfen Dritten nicht ohne Genehmigung der Firma zugänglich gemacht, oder durch den Kunden verwertet werden. Auf Anforderung der Firma sind sie mit der Versicherung, dass keine Kopien angefertigt wurden, zurückzugeben. Der Kunde haftet für jegliche, diesen Bedingungen widersprechende Verwendung der sich in seinem Besitz befindlichen Informationen und Unterlagen.

  1. Preise, Zahlungsbedingungen, Stornogebühren

4.1. Die Preise sind  Nettopreise in Euro. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird am Tag der Rechnungsstellung in der dann geltenden Höhe gesondert ausgewiesen.

4.2. Die Firma ist berechtigt, die Preise entsprechend den zwischen der Bestellung und der Lieferung eingetretenen Kostenerhöhungen anzupassen.

4.3. Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu leisten. Schuldbefreiende Zahlung hat ausschließlich auf das in der Rechnung genannte Konto zu erfolgen.

4.4. Ändert sich die in der Auftragsbestätigung angegebene Leistung des Produkts oder der Modelltyp nachträglich auf Wunsch des Kunden, bietet die Firma Mehrleistungen gesondert an.

4.5. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

4.6. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Firma anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde ausschließlich befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

4.7. Die Firma ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf ältere Forderungen gegen den Kunden aus der laufenden Geschäftsbeziehung anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, kann die Firma, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anrechnen.

4.8. Soweit der Kunde einen bereits erteilten Auftrag storniert und gleichzeitig eine andere Version der Vertragsprodukte bestellt, wird hierfür eine Umbuchungsgebühr i. H. v. 1,5 % des Netto-Betrags der stornierten Buchung als Vertragsstrafe fällig.

4.9. Soweit der Kunde einen bereits erteilten Auftrag ohne gleichzeitige Bestellung eines anderen Vertragsprodukts storniert, wird hierfür eine Stornierungsgebühr i. H. v. 2,5 % des Netto-Betrags der stornierten Buchung als Vertragsstrafe fällig.

4.10. Soweit der Kunde einen Auftrag storniert, für den bereits eine Anzahlung geleistet wurde und/oder der sich bereits in der Produktionsplanung und/oder der Fertigung befindet, wird hierfür eine Stornierungsgebühr i. H. v. 5 % des stornierten Netto-Auftragswerts als Vertragsstrafe fällig.

4.11. In den Fällen der Ziff. 4.9 – 4.11 behält sich die Firma ausdrücklich vor, einen darüberhinausgehenden Schaden geltend zu machen.

  1. Lieferzeit

5.1. Die Einhaltung schriftlich bestätigter „verbindlicher Liefertermine“ steht unter dem Vorbehalt der mangelfreien und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Zulieferer.

5.2. Schriftlich bestätigte verbindliche Lieferfristen und -termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Lager der Firma verlassen hat, oder, soweit die Ware ohne Verschulden der Firma nicht rechtzeitig abgesendet werden kann und die Versandbereitschaft mitgeteilt wird.

5.3. Der Beginn der angegebenen Lieferzeit setzt in jedem Fall die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden aus der gesamten Geschäftsbeziehung voraus, insbesondere Zahlungseingang und fristgerechte Erfüllung aller geschuldeten Mitwirkungshandlungen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.

5.4. Die Firma ist berechtigt, die Gesamtleistung durch mehrere, zumutbare Teilleistungen zu erbringen. Der Kunde hat deren Erhalt bei ordnungsgemäßer Anlieferung und Montage jeweils schriftlich zu bestätigen.

5.5. Wird die Firma trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt an der Erfüllung ihrer Verpflichtung durch höhere Gewalt, insbesondere durch den Eintritt unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Beschlagnahme, Energieversorgungsschwierigkeiten, Streik oder Aussperrung, Betriebsstörungen, eine durch die WHO festgestellte Pandemie, oder andere, nicht durch die Firma zu vertretende und nur mit unzumutbarem Aufwand zu beseitigende Umstände, auch wenn sie bei Lieferanten und Unterlieferanten eintreten, gehindert, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird der Firma in diesen Fällen die Lieferung und Leistung unmöglich, wird die Firma von ihren Leistungspflichten befreit und der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten.

5.6. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, kann die Firma, den ihr hierdurch entstanden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

5.7. Die Firma haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von der Firma zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Ein Verschulden ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist der Firma zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von der Firma zu vertretenden fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

5.8. Die Firma haftet auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von der Firma zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

5.9. Die Haftung der Firma im Fall des Lieferverzugs ist im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche Verzug auf 0,5 % des rückständigen Lieferwertes, maximal jedoch auf 5 % des rückständigen Lieferwertes begrenzt.

  1. Statik, baurechtliche Zulässigkeit der Bebauung

Die Firma bestätigt die grundsätzliche technische Realisierbarkeit der Anlagenerrichtung. Der Kunde ist für die Tragfähigkeit des Daches sowie die Eignung des Gebäudes verantwortlich. Die Firma haftet nicht für Mängel und Schäden an Dach bzw. Gebäude, die durch eine fehlende Tragfähigkeit von Dach bzw. Gebäude entstehen. Sollte die Firma während der Projektierung oder Projektumsetzungen Mängel in der Standsicherheit feststellen, ist die Firma berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und dem Kunden etwaige bereits entstandene Aufwendungen in Rechnung zu stellen. Das Recht zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches bleibt unberührt. Die Einhaltung der baurechtlichen Anforderungen der einschlägigen Landesbauordnung wird ebenfalls vorausgesetzt. Die entsprechende Prüfung, die ggf. erforderliche Schaffung von entsprechenden Voraussetzungen und das Tragen dafür ggf. anfallender Kosten obliegt allein dem Kunden, wird von der Firma nicht übernommen und ist nicht Bestandteil dieses Vertrages.

  1. Einspeisevergütung, Netzanschlusskosten

Eventuelle Gebühren oder Netzanschlusskosten sowie sonstige Kosten, die der am gewünschten Installationsort zuständige Strom-/ bzw. Verteilnetzbetreiber (örtliche Stadtwerke o.ä.) im Zusammenhang mit dem Netzanschluss/Inbetriebnahme und/oder dem Betrieb der PV-Anlage oder für die Abrechnung von Einspeiseerlösen oder für sonstige Leistungen in Rechnung stellt, sind in dem Gesamtpreis nicht enthalten und vom Kunden selber zu tragen. Änderungen in der Einspeisevergütung haben keine Auswirkungen auf geschlossene Verträge.

  1. Versand, Gefahrübergang

8.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes ergibt, ist Lieferung vereinbart. Der Abschluss einer Transportversicherung obliegt dem Kunden.

8.2. Die Wahl der Versand- und Verpackungsart steht der Firma frei.

8.3. Die Lieferung ist vom Kunden bei Übernahme vom Spediteur auf sichtbare Schäden zu überprüfen. Sichtbare Schäden sind in dem Speditionsübergabeprotokoll schriftlich zu vermerken. Die Firma ist unverzüglich über festgestellte Schäden zu unterrichten.

8.4. Wird durch einen Umstand, den der Kunde zu vertreten hat, der Versand oder die Abnahme ohne Verschulden der Firma verzögert oder unmöglich gemacht, geht die Gefahr mit Absendung der Bereitstellungsanzeige auf den Kunden über. Der Kunde haftet für alle entstandenen und weiter entstehenden Schäden und Mehrkosten.

  1. Weitere Leistungen von Firma

Soweit die Firma gemäß Auftragsbestätigung Leistungen für den Kunden erbringt, hat dieser die jeweils erforderlichen Mitwirkungshandlungen zur Ausführung der Leistungen ordnungsgemäß und fristgerecht zu erbringen.

  1. Kreditwürdigkeit

10.1. Voraussetzung für eine Lieferverpflichtung der Firma ist die Kreditwürdigkeit des Kunden. Erhält die Firma nach Vertragsschluss Auskünfte, wonach die Gewährung eines Kredits in Höhe des Auftragsvolumens nicht gesichert ist, ist die Firma berechtigt, trotz anderslautender Vereinbarungen, Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen oder Barzahlung zu verlangen.

10.2. Die Firma kann im Falle negativer Bonitätsauskünfte, welche die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Kunden fraglich erscheinen lassen, bestehende Verträge aus wichtigem Grund kündigen. Den hierdurch entstehenden Schaden hat der Kunde zu tragen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn gegen das Vermögen des Kunden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt, ein Insolvenzverfahren beantragt, ein solches eröffnet oder aber die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.

10.3. Die Firma  kann das Vertragsverhältnis fristlos kündigen, soweit sich der Kunde mit einer seiner Pflichten aus den Vertragsverhältnissen in Verzug befindet und dieser Zustand trotz Mahnung nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt wird.

  1. Mängelansprüche, Haftung, Regress

11.1. Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist und festgestellte Mängel gegenüber der Firma unverzüglich angezeigt hat.

11.2. Änderungen in der Ausführung der Leistungen sowie sonstige Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen, stellen keine Mängel dar.

11.3. Werden Betriebs- oder Wartungshinweise nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile durch den Kunden oder nicht autorisierte und zertifizierte Dritte bearbeitet oder ausgewechselt, oder führt der Kunde oder ein nicht autorisierter und zertifizierter Dritter sonstige Leistungen an den Produkten durch, entfallen die Mangelbeseitigungsansprüche, soweit der Mangel hierdurch entstanden ist. Gleiches gilt für Mängel, die durch übermäßige Beanspruchung oder fehlerhafte Handhabung abweichend von den Produktangaben entstehen.

11.4. Liegt ein Mangel vor, erfolgt nach Wahl der Firma Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung. Im Falle der Mangelbeseitigung übernimmt die Firma die Kosten für Ersatzteile und Arbeitslohn.

11.5. Mangelhafte Produkte und Komponenten sind nach Aufforderung der Firma und gemäß den jeweils erfolgten Anweisungen an die Firma zurückzusenden. Für eine ordnungsgemäße Einordnung der retournierten Ware bei der Firma ist es unerlässlich, dass der Kunde das durch die Firma vorgegebene Verfahren, insbesondere auch übermittelte Retouren-Labels, verwendet und die Produkte / Komponenten ordnungsgemäß bezeichnet. Soweit eine Einordnung retournierter Ware mangels ordnungsgemäßer Auszeichnung der Ware durch den Kunden bei der Firma nicht, oder nur erschwert möglich ist, haftet hierfür ausschließlich der Kunde. Dieses umfasst sowohl einen etwaig erhöhten Bearbeitungsaufwand als auch den möglichen Verlust retournierter Ware im Lager mangels möglicher Zuordnung.

11.6. Ist die Firma mit der Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens zwei Nachbesserungsversuche ermöglicht, nicht erfolgreich, ist der Kunde berechtigt, der Firma eine angemessene letzte Nachfrist zu setzen, die mindestens zwei weitere Nachbesserungsversuche ermöglicht. Ist die Nachbesserung auch innerhalb dieser letzten Nachfrist nicht erfolgreich, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Minderung der Vergütung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

11.7. Eine Mängelhaftung entfällt, wenn der Kunde der Firma nicht Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist gegeben hat.

11.8. Die Firma haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sie schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Bei einfach fahrlässigen Verletzungen nicht wesentlicher Vertragspflichten ist eine Haftung ausgeschlossen.

11.9. Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung der Firma grundsätzlich auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

11.10. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der Firma für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 1.500.000 Euro je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

11.11. Die Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von vorstehender Haftungsbeschränkung unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels, oder aufgrund der Übernahme einer Garantie.

11.12. Die Leistungs- und Produktgarantien der Hersteller der verwendeten Komponenten (z.B. für Wechselrichter) werden ausschließlich von den jeweiligen Herstellern gewährt. Nach Ablauf der Gewährleistungsfristen sind etwaige Ansprüche des Kunden aus diesen Garantien unmittelbar gegenüber dem Hersteller geltend zu machen.

11.13. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Die Firma haftet insbesondere nicht für Schäden, die nicht an den Produkten selbst entstanden sind, wie z.B. entgangener Gewinn und sonstige Vermögensschäden.

11.14. Soweit eine Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Firma.

11.15. Ergibt die Überprüfung der Mängelanzeige, dass ein Mangelanspruch nicht vorliegt, sind die hierbei entstehenden Kosten durch den Kunden zu tragen.

11.16. Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruchs.

11.17. Etwaige Regressansprüche des Kunden i.S.v. § 445 a BGB sind mit einem gewährten zusätzlichen Nachlass für Partner auf den Herstellerlistenpreis des jeweiligen Produkts abgegolten.

  1. Eigentumsvorbehalt

12.1. Die Firma behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.

12.2. Bei Zahlungsverzug oder Vermögensverfall des Kunden ist die Firma berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch die Firma liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Nach Rücknahme des Liefergegenstandes ist die Firma zur Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden (abzgl. angemessener Verwertungskosten) anzurechnen.

12.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde die Firma hierüber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit die Firma Klage gem. § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Firma die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für die der Firma entstandenen Kosten.

12.4. Der Kunde ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt der Firma jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe der Forderungen der Firma (einschließlich USt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne, oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Firma, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Firma verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, ist der Kunde verpflichtet, der Firma die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitzuteilen, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen und sämtliche Unterlagen zu übergeben.

12.5. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstands durch den Kunden wird stets für die Firma vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, der Firma nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwirbt die Firma das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

12.6. Wird der Liefergegenstand mit anderen, der Firma nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, erwirbt die Firma das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde der Firma anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für die Firma.

12.7. Die Firma verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % (zehn Prozent) übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Firma.

  1. Softwarenutzung

13.1. Bezüglich der im Lieferumfang enthaltenen Software sowie hierfür gelieferter Updates, Upgrades und Erweiterungen wird dem Kunden ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation in dem Umfang zu nutzen, wie dieses zur ordnungsgemäßen Bedienung des jeweiligen Firma-Produkts entsprechend den Bestimmungen des überlassenen Handbuchs und der Anleitungen erforderlich ist.

13.2. Das Nutzungsrecht gilt ausschließlich in Bezug auf den Liefergegenstand, mit welchem die Software ausgeliefert wird. Eine isolierte Nutzung der Software bzw. eine Nutzung in Verbindung mit anderen Geräten und Produkten ist dem Kunden nicht gestattet.

13.3. Eine weitergehende Nutzung, insbesondere auch die Veränderung, Bearbeitung, Vervielfältigung, Übersetzung der Software, sowie auch Umwandlung von Objektcode in Quellcode, ist dem Kunden nicht gestattet.

13.4. Soweit die zugesicherten Eigenschaften des jeweiligen Firma-Produkts nicht betroffen sind, umfasst die  Nutzungsbeschränkung auch Zugriffe des Kunden auf Systemebene zum Zwecke der Änderung werkseitig eingestellter Parameter, Funktionen und Nutzungsbeschränkungen,

  1. Datenschutz

14.1. Die zur Verfügung gestellten, personenbezogenen Daten werden in Übereinstimmung mit den jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den Bestimmungen der DS-GVO und des BDSG, übermittelt und verarbeitet.

14.2. Jede Partei ist verantwortlich in Bezug auf die von ihr zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten.

14.3. Die für die Auftragsabwicklung notwendigen und durch den Kunden mitgeteilten Daten werden gespeichert und im Rahmen der Auftragsdurchführung gegebenenfalls an Erfüllungsgehilfen weitergegeben. Im Weiteren behält die Firma sich vor, überlassene Daten im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen bzw. erteilter Einwilligungen zu eigenen Werbezwecken (z.B. Versendung von Informationsmaterial) zu nutzen.

14.4. Der Kunde ist berechtigt, jederzeit gegenüber der Firma der Nutzung, Verarbeitung bzw. Übermittlung seiner Daten zu Marketingzwecken zu widersprechen. Nach Erhalt des Widerrufs wird die Firma die weitere Zusendung von Werbemitteln unverzüglich einstellen.

14.5. Soweit der Kunde erhaltene Firma-Produkte an Dritte liefert, ist er verpflichtet, zu Zwecken der ordnungsgemäßen Wartung und Prüfung ausgelieferter Produkte beim Endkunden durch die Firma eine entsprechende Einwilligungserklärung seines Endkunden zum Zwecke der Übermittlung von dessen personenbezogenen Daten an und deren Verarbeitung durch die Firma einzuholen.

  1. Gerichtsstand und Erfüllungsort

15.1. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der Firma.

15.2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist ausschließlicher Gerichtsstand Rheinberg. Die Firma ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen Geschäftssitz zu verklagen.

15.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

  1. Schlussbestimmungen

16.1. Änderungen oder Ergänzungen dieser Vertragsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst.

16.2. Treten während der Vertragsdauer Umstände ein, welche die technischen, rechtlichen oder wirtschaftlichen Auswirkungen des Vertrags so wesentlich berühren, dass Leistung und Gegenleistung nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen, kann jeder Vertragspartner eine Anpassung des Vertrags an die geänderten Bedingungen verlangen.

16.3. Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der Firma Rechte oder Pflichten aus den die Parteien bindenden Vertragsverhältnissen auf geeignete und qualifizierte Dritte zu übertragen und/oder abzutreten, sofern diese über die notwendige fachliche Qualifikation und Kompetenz verfügen.

16.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. An die Stelle der unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren Regelung tritt eine solche, die dieser nach dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck am nächsten kommt. Dies gilt auch im Falle des Vorliegens einer Regelungslücke.

Stand Februar 2023