AGB

§ 1 Geltungsbereich

  1. Den Angeboten sowie Lieferungen und Leistungen der PV-Service GmbH (kurz „Lieferant„) liegen stets die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz „Bedingungen“) in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung geltenden Fassung zugrunde wie diese im Internet unter https://pv-service-gmbh.com abgerufen werden können. Mit der Annahme unseres Angebots oder der Entgegennahme der Lieferung oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen und sind somit Vertragsbestandteil. Wenn der Lieferant den Besteller nicht über die Geltung von neuen Bedingungen schriftlich informiert, gelten die zum Vertragsbestandteil gewordenen Bedingungen auch für alle künftigen Verträge zwischen dem Lieferanten und dem Besteller, auch wenn diese nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
  2. Ein Schweigen des Lieferanten auf anderslautende Bestimmungen des Bestellers ist nicht als stillschweigende Zustimmung über die Einbeziehung von dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen  anzusehen; deren Geltung wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Jede Abweichung von den Bedingungen des Lieferanten gilt als Ablehnung des Lieferantenauftrags; eine dennoch – auch unter Vorbehalt – erfolgte Entgegennahme einer Lieferung und Leistung als Einverständnis mit den Bedingungen des Lieferanten.
  3. Jede Vertragsänderung, sowie jede Änderung, Ergänzung sowie den Vertrag betreffende Mitteilung ist schriftlich oder in Textform (per E-mail) zwischen dem Lieferanten und dem Besteller zu vereinbaren.

§ 2 Selbstbelieferungsvorbehalt, Angebot und Vertragsschluss

  1. Der Lieferant behält sich vor, bei nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch seine Zulieferer vom Vertrag zurückzutreten. Das Rücktrittsrecht gilt jedoch nur für den Fall, dass die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstands nicht vom Lieferanten zu vertreten ist und bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit dem Zulieferer des Lieferanten. In einem solchen Fall ist der Lieferant verpflichtet, den Bestellern über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich zu informieren und bereits erbrachte Gegenleistungen des Bestellers unverzüglich zu erstatten.
  2. Soweit der Besteller den Vertragsschluss unter den Vorbehalt einer Finanzierungszusage durch Dritte stellt, kann er sich auf diesen Vorbehalt nur berufen, soweit er auf das Verlangen des Lieferanten die Nicht-Einbringlichkeit einer entsprechenden Finanzierungszusage nachweist.
  3. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Kalkulationen, Gewichtsangaben oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies zuvor ausdrücklich schriftlich oder in Textform (per E-mail) vereinbart wurden.
  4. Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Kalkulationen, Gewichtsangaben sowie sonstige technische Daten stellen zugesicherte Eigenschaften oder Haltbarkeits- oder Beschaffenheitsgarantien dar, sofern diese Angaben nicht ausdrücklich schriftlich oder in Textform (per E-Mail) als solche bezeichnet und vereinbart wurden.
  5. Stellt sich im Verlauf der Errichtung der Photovoltaikanlage heraus, dass die vereinbarten Lieferungen und Leistungen verändert und der Situation angepasst werden müssen, und die Anpassungen nur zu unwesentlichen Änderungen der vereinbarten Leistung führen und für den Bestellern zumutbar sind, ist der Lieferant berechtigt, die Leistung anzupassen sofern die Anpassung sich im Rahmen einer Bandbreite von +/- 5% der vereinbarten Gegenleistung bewegt. Die Mehr- oder Minderleistungen sind entsprechend dem vertraglich vereinbarten Entgelt und den Einheitspreisen abzurechnen. Weitergehende Schadenersatzansprüche stehen dem Besteller nicht zu, es sei denn, den Lieferanten trifft Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder es liegt eine Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vor.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Maßgebend sind die im Angebot genannten Preise zzgl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit nichts anderes vereinbart ist. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen sind zwischen den Parteien schriftlich oder in Textform (per E-Mail) gesondert zu vereinbaren und zu berechnen.
  2. Der Lieferant behält sich das Recht vor, die vereinbarten Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten, wenn die Leistungen des Lieferanten erst später als vier Monate nach Vertragsschluss erbracht werden sollen. Der Lieferant wird die Voraussetzungen und den Umfang der von dem Lieferanten vorgeschlagenen Preisänderung auf Verlangen des Bestellers nachweisen.
  3. Die mögliche oder die geplante Zahlung einer Vergütung für den Strom aus Photovoltaikanlagen durch den Netzbetreiber ist kein Bestandteil des Vertrags und damit auch keine Fälligkeitsvoraussetzung für die Zahlung.

§ 4 Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung

Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes und eine Aufrechnung steht dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten, oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 5 Liefer- und Leistungszeit

  1. Liefertermine und -fristen sind nur verbindlich, wenn sie als solches schriftlich oder in Textform (per E-Mail) vereinbart sind. Ansonsten sind angegebene Termine oder Fristen stets unverbindlich.
  2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt – insbesondere Witterungsbedingungen – und/oder aufgrund von Ereignissen, die dem Lieferanten die Lieferungen nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – dazu gehören insbesondere behördliche Anordnungen, Aussperrung, Streik, Kriegsereignisse, Seuchen (Epidemien und Pandemien), Störungen in der Lieferkette usw., auch wenn sie bei den Zulieferern des Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – hat der Lieferant auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Lieferanten, die Lieferung und Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Auf die genannten Umstände kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er den Bestellern über den Eintritt der höheren Gewalt alsbald benachrichtigt.
  3. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, ist der Besteller nach angemessener Fristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles der Leistung vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Liefer- oder Leistungszeit oder wird der Lieferant von seiner Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Das betrifft insbesondere mögliche Ertragsausfälle infolge von Lieferschwierigkeiten bei den Modul- und Wechselrichterzulieferern des Lieferanten. Auf die genannten Umstände kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er den Besteller unverzüglich benachrichtigt.
  4. Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen, dass zu dem geplanten Lieferbeginn und während der gesamten Bau- und Gewährleistungszeit ausreichende Lagerkapazitäten für die Module u.a. Bauteile sowie eine ungehinderte Zufahrtsmöglichkeit zum jeweiligen Aufstellungsort der Photovoltaikanlage bestehen. Der Lieferant wird sich rechtzeitig vor Beginn der Errichtung der Photovoltaikanlage mit den Bestellern in Verbindung setzen und die erforderlichen Maßnahmen abstimmen, damit der Besteller die Zuwegung erstellen und für ausreichende Lagerkapazitäten sorgen kann.
  5. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtung des Lieferanten setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Verpflichtungen des Bestellers voraus. Der Lieferant ist zu Teillieferung und Teilleitungen jederzeit berechtigt, es sei denn, der Besteller hat hieran kein Interesse.

§ 6 Gefahrübergang

Sobald der Liefergegenstand an den Besteller übergeben ist, geht die Gefahr auf den Besteller über. Dem Besteller wird angeraten ab diesem Zeitpunkt für einen entsprechenden Versicherungsschutz zu sorgen und eine Allgefahrenversicherung abzuschließen. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf diesen über. Entstehende Kosten trägt der Besteller.

§ 7 Gewährleistung und Haftung

  1. Ist der Besteller Kaufmann i. S. d. Gesetzes, gelten für ihn die Bestimmungen der §§ 377 ff. HGB. Ist der Besteller Verbraucher, ist er verpflichtet, innerhalb von 5 (fünf) Bankarbeitstagen nach Übergabe der (Teil-)Leistung diese zu überprüfen und auf evtl. Abweichungen vom Auftragsvolumen und auf Mängel zu untersuchen. Beanstandungen offensichtlicher Fehler und Mängel müssen innerhalb der entsprechenden Frist vom Besteller schriftlich oder in Textform (per E-Mail) angezeigt werden. Die Absendung der Anzeige ist im Falle von Verbrauchern für die Einhaltung der Frist maßgebend. Nach Ablauf der Frist gilt die Leistung als abgenommen.
  2. Für den Fall, dass die Mängelrüge rechtzeitig und begründet erfolgt, ist der Anspruch des Bestellers, soweit es sich nicht um einen Verbraucher handelt, auf Nacherfüllung beschränkt, wobei der Lieferant nach seiner Wahl eine mangelfreie Sache als Ersatz liefern kann oder den Mangel am Ausstellungsort oder im Lieferwerk beseitigen kann. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller seine Gegenleistung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Voraussetzung für diese Ansprüche ist, dass ein Sachmangel im Zeitpunkt der Übergabe vorlag und dass dieser innerhalb der Verjährungsfrist schriftlich oder in Textform (per E-Mail) geltend gemacht wird. Im Fall einer Ersatzlieferung hat der Besteller dem Lieferanten den mangelhaften Liefergegenstand zurückzugeben.

Ansprüche des Bestellers auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn es handelt sich um einen Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 455c S. 2, 327 Abs. 5 und 327u BGB).

  1. Mängelbeseitigungsansprüche bestehen nicht, wenn ohne eine ausdrückliche schriftliche oder in Textform (per E-Mail) erklärte Zustimmung durch den Lieferanten Reparaturen, Abänderungen oder Wiederinstandsetzungen am Liefergegenstand durch den Besteller oder einem Dritten vorgenommen werden, Nachbesserungsarbeiten durch den Besteller oder Dritte erschwert werden, die Inbetriebnahme entgegen den Anweisungen des Lieferanten erfolgt oder ein Mangel auf unrichtige oder nachlässige Behandlung oder auf natürliche Abnutzung zurück zu führen ist.
  2. Bei gebrauchten Liefergegenständen gilt eine Gewährleistungsfrist von zwölf Monaten ab Anlieferung des Liefergegenstandes beim Besteller. Dies gilt dann nicht, wenn der Lieferant den Mangel arglistig verschwiegen hat.
  3. Auf Schadenersatz haftet der Lieferant – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldungshaftung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Bei einfacher Fahrlässigkeit hattet der Lieferant nur (a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder (b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung ein Vertragspartner regelmäßig vertrat bzw. vertrauen darf). In diesem Fall ist die Haftung des Lieferanten jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens bis zu einer Summe von EUR 250.000 beschränkt.

Die sich aus vorstehenden Absätzen ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden der Lieferant nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine ausdrückliche schriftliche oder in Textform (per E-Mail) vereinbarte Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.

  1. Neben der gesetzlich bestehenden Sachmängelhaftung übernimmt der Lieferant keine Garantie oder zugesicherte Eigenschaft, insbesondere nicht für Leistungsangaben von Photovoltaikanlagen. Mögliche Garantieansprüche sind ausschließlich an den Garantiegeber zu richten. Hierbei kann der Lieferant den Besteller auf dessen Wunsch unterstützen.
  2. Der Besteller hat dem Lieferanten für die Errichtung der Photovoltaikanlage und sonstiger Gewerke geeignete Bauwerke und Vorgewerke zur Verfügung zu stellen. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, eine statische Überprüfung der zur Verfügung gestellten Bauwerke/Vorgewerke vorzunehmen; dieses ist Verpflichtung des Bestellers. Eine Mängelhaftung/Gewährleistungsverpflichtung des Lieferanten ist diesbezüglich ebenfalls ausgeschlossen.
  3. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere wegen Mangelfolgeschäden, sind grundsätzlich ausgeschlossen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich der Lieferant das Eigentum an den verkauften Waren vor. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug des Bestellers, kann der Lieferant nach Rücktritt vom Vertrag die Ware zurücknehmen.
  2. Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferanten unverzüglich schriftlich oder in Textform (per E-Mail) zu benachrichtigen, damit der Lieferant Klage gem. § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferanten die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Besteller für den dem Lieferanten entstandenen Ausfall.
  3. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand in seinem üblichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt dem Lieferanten jedoch bereits jetzt alle seine Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschl. MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferanten, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
    Der Lieferant verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt hat oder eine Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann der Lieferant verlangen, dass der Besteller dem Lieferanten die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritte) die Abtretung mitteilt. Vorstehende Regelungen gelten bei Verkauf nach Verarbeitung oder Vermischung entsprechend.
  4. Wird die vom Lieferanten gelieferte Ware mit anderen ihm nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Bruttowarenwerte der verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt Abs. 3 entsprechend.
  5. Wird der Liefergegenstand mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Bruttowarenwerte aller Gegenstände zum Zeitpunkt der Vermischung. Ist nach Vermischung die Sache des Bestellers Hauptsache, so überträgt der Besteller mit der Vermischung anteilmäßig sein Miteigentum. Für die nach Vermischung entstandenen Sachen gilt Abs. 5 entsprechend.
  6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Besteller auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Lieferanten ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Ist der Besteller Eigentümer des Grundstücks oder steht ihm aus anderen Rechtsgründen ein Anspruch auf den Mietzins aus diesem Grundstück zu, so tritt er auch diesen Mietzins an den Lieferanten ab. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Lieferanten in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht.
  7. Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht oder der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks ganz oder teilweise in Verzug, liegt eine Überschuldung oder Zahlungseinstellung vor oder ist ein Vergleichs- oder Insolvenzantrag gestellt, so ist der Lieferant berechtigt, sämtliche noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände sofort an sich zu nehmen; ebenfalls kann er die weiteren Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sofort geltend machen; dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers. Der Besteller gewährt dem Lieferanten oder dessen Beauftragten während der Geschäftsstunden Zutritt zu seinen sämtlichen Geschäftsräumen. Das Verlangen der Herausgabe oder die Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Der Lieferant ist berechtigt, die unter Vorbehalt gelieferte Ware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus dem Erlös zu befriedigen.
  8. Übersteigt der Wert der Sicherung die Ansprüche des Lieferanten gegen die Besteller aus der laufenden Geschäftsverbindung insgesamt um mehr als 15%, so ist der Lieferant auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner Wahl freizugeben.

§ 9 Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand, Unwirksamkeit

  1. Für diese und die gesamte zukünftigen Rechtsbeziehungen zwischen den Bestellern und dem Lieferanten gilt ausschließlich des deutschen materiellen Rechts. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
  2. Soweit der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Kleve ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder anlässlich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten.
  3. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.